STATUTEN UND SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen HFA – Hapimag-Ferienclub für Aktionäre (Kurzbezeichnung: HFA Wien). ZVR – Zahl 033085072 der Bundespolizeidirektion Wien
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien. Als deutschsprachige internationale Interessengemeinschaft von Hapimag-Aktionären ist er im Ausland durch Kontaktpersonen / Mitgliederbetreuer vertreten.
(3) Die Vereinstätigkeit erfolgt weltweit im Interesse der Hapimag-Aktionäre ohne Einschränkung auf deren Wohnsitz.
(4) Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist Inhaber zumindest einer Aktie der Schweizer Hapimag-Aktiengesellschaft, derzeit mit Sitz in CH 6132 Steinhausen, im Folgenden kurz als Hapimag AG bezeichnet. Er besitzt dadurch Stimmrecht in der Generalversammlung der Hapimag AG und die Möglichkeit zur Stimmrechtsvertretung anderer Aktionäre in der Generalversammlung über deren Auftrag.
(6) Unter dem Ausdruck “Mitgliedschaft bei der Hapimag AG” und „Hapimag-Aktionäre“ sind im Folgenden auch Besitzer anderer Produkte der Hapimag AG (z.B. Wohnplan, Ferienpass) zu verstehen.
(7) Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein bezweckt:
1. die Förderung der Hapimag-Idee, worunter die Möglichkeit verstanden wird, durch Erwerb einer Mitgliedschaft bei der Hapimag AG in einer deren Ferienanlagen Urlaub zu machen;
2. die Erfassung von Hapimag-Aktionären;
3. die Vertretung der Interessen der Hapimag-Aktionäre gegenüber der Hapimag AG und deren Organen.
(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) die Abhaltung von Vorträgen, insbesondere zur Hapimag-Idee sowie über Anlagen der Hapimag AG;
b) die Durchführung von Diskussionen über Vorhaben und Handlungen des Verwaltungsrates und der Geschäftsführung der Hapimag AG sowie der Verwaltung der Ferienanlagen;
c) die Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei der Wahrung Ihrer Rechte gegenüber der Hapimag AG
d) die Herausgabe von Mitteilungen (Rundschreiben an die Mitglieder).
3) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden;
c) Schenkungen;
d) sonstige Zuwendungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins sind:
a) ordentliche Mitglieder;
b) fördernde Mitglieder;
c) Ehrenmitglieder.
(2) Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht in der Generalversammlung und können an der Vereinsarbeit teilhaben.
(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die den Zweck des Vereins unterstützen wollen, aber die Voraussetzung des § 5 Abs 1 nicht mehr erfüllen.
(4) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, denen wegen besonderer Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ein oder mehrere Produkte der Hapimag AG besitzen. Der Besitz solcher Produkte durch einen im Familienverbund lebenden Familienangehörigen ist für die Mitgliedschaft ausreichend und löst eine Familienmitgliedschaft aus.
(2) Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf schriftlich oder elektronisch gestelltes Ersuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied wird dem Interessenten schriftlich bekannt gegeben.
(3) Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss oder durch Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(2) Der Austritt kann nur mit Jahresende (31. Dezember) jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher, das ist bis zum 31. Oktober des Jahres, schriftlich oder elektronisch, mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige später, ist sie erst zum Ende des folgenden Jahres wirksam.
(3) Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher oder elektronischer Zahlungserinnerung (Mahnung) länger als sechs Monate mit der Zahlung eines oder mehrerer Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Zahlungserinnerungen dienen gleichzeitig dazu, dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; eine weitere Anhörung des Mitglieds vor der Streichung ist nicht erforderlich. Der Vorstand kann eines seiner Mitglieder beauftragen, Streichungen von der Mitgliederliste wegen Zahlungsrückstandes ohne gesonderten Beschluss des Vorstandes in dessen Namen vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Zahlungspflichten bleibt davon unberührt. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund beschlossen werden. Als solcher Grund gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten oder vereinsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Verein und Mitglied nachhaltig erschüttert. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Mitglied des Vorstandes gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich, schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied zu begründen und schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung zulässig. Vom Zeitpunkt des Zuganges der Ausschlussmitteilung bis zur vereinsintern endgültigen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 erster und zweiter Satz genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes aberkannt werden.
(6) Mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, vorbehaltlich Abs 3 vorletzter Satz, der auch für den Austritt (Abs 2) und den Ausschluss aus dem Verein (Abs 4) gilt.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen und darin ihr Stimmrecht und ihr aktives Wahlrecht auszuüben. Das passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Alle Mitglieder sind weiter berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu benutzen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
(3) Die ordentlichen und die fördernden Mitglieder sind weiters zur pünktlichen Zahlung der jährlichen Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(4) Von den Mitgliedern und anderen Personen, die an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, kann die Zahlung einer Teilnahmegebühr verlangt werden.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
2. der Vorstand (§§ 11 bis 13),
3. die Rechnungsprüfer (§ 14),
4. das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9 Generalversammlung
(1) Ordentliche Generalversammlungen sind jährlich für einen Termin mindestens drei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung der Hapimag AG einzuberufen. Bei der Bestimmung des Tagungsortes ist die regionale Verteilung der Mitglieder zu berücksichtigen. Ordentliche Generalversammlungen, von denen turnusgemäß (§ 11 Abs 5) der Vorstand nach österreichischem Vereinsgesetz zu wählen ist, finden in Österreich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen mindestens zweier Rechnungsprüfer oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einzuberufen. Sie muss innerhalb von längstens acht Wochen ab Einlangen des Verlangens beim Vorstand stattfinden.
(3) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Ist der Vorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Pflicht zur Einberufung einer Generalversammlung nicht wahr, sind die Rechnungsprüfer zur Einberufung der Generalversammlung unter Beachtung der Statuten verpflichtet.
(4) Die Generalversammlungen sind nicht öffentlich. Gäste kann der Vorsitzende (Abs 11) ausnahmsweise zulassen und ihnen mit Zustimmung dieser Generalsammlung das Wort erteilen.
(5) Zu den Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Einberufung hat unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen und ist an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Post- oder Mailadresse zu richten.
(6) Zusätzliche Tagesordnungspunkte für die Generalversammlung können nur von den ordentlichen Mitgliedern bis längstens drei Wochen (Einlangen) vor der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Anträge auf Änderungen der Statuten oder auf Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder eingebracht werden. Wurden zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt, hat der Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Generalversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige Tagesordnung schriftlich oder elektronisch zuzusenden.
(7) Gültige Beschlüsse können nur zu Punkten auf der Tagesordnung gefasst werden.
(8) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- sowie alle ordentlichen Mitglieder stimm- und wahlberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von der Anzahl der von ihm gehaltenen Hapimag-Produkte. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimm- und Wahlrechts auf ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Ein Mitglied darf aber nur bis zu fünf andere Mitglieder vertreten.
(9) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder oder ihrer Vertreter (Abs. 8) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zu der in der Einladung festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, so findet sie fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(10) Die Beschlussfassungen und Wahlen in der Generalversammlung erfolgen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(11) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste, anwesende Mitglied des Vorstandes.
(12) Generalversammlungen, die auf Grund besonderer Umstände unter physischer Anwesenheit von Mitgliedern nicht durchgeführt werden können, können einschließlich der Beschlussfassungen und Wahlen auch auf schriftlichem Weg oder auf eine geeignete elektronische Weise durchgeführt werden. Für die Anordnung einer solchen Vorgangsweise durch den Vorstand gelten die Vorschriften für die Einberufung von Generalversammlungen sinngemäß. Der Vorstand hat den Mitgliedern konkrete Beschlussanträge und Wahlvorschläge bekanntzugeben und den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, dazu bis zu sieben Tage vor der Beschlussfassung bzw. Wahl schriftlich oder elektronisch Stellung zu nehmen und Fragen zu stellen. Jedem abstimmungsberechtigten Mitglied ist die Gelegenheit zu geben, bis zu einem festgelegten Datum seine Stimme mittels JA / NEIN / ENTHALTUNG abzugeben. Näheres über eine solche Vorgangsweise kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(13) Für eine Generalversammlung, die ohne physische Anwesenheit der Mitglieder durchgeführt wird, darf die Tagesordnung nur jene Punkte umfassen, die eine dringliche Beschlussfassung oder Wahl durch die Generalversammlung erfordern.
(14) Über den Verlauf einer Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem der Beginn und das Ende der Generalversammlung, die Beschlussfähigkeit, die zur Abstimmung kommenden Anträge und das Abstimmungsergebnis sowie Stimmenthaltungen ersichtlich sein müssen. Eine Ausfertigung des Protokolls ist jedem beantragendem Mitglied zukommen zu lassen, wenn es längstens sieben Tage nach der Generalversammlung verlangt wird.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes;
2. die Wahl und die Abberufung des Obmannes und der anderen Mitglieder des Vorstandes, die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand sowie die Wahl und die Abberufung der Rechnungsprüfer;
3. die Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Mitgliedern des Vorstandes oder Rechnungsprüfern und dem Verein als Voraussetzung für deren Gültigkeit;
4. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen und die fördernden Mitglieder;
5. die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6. die Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7. die Beratung und gegebenenfalls Beschlussfassung sonstiger, den Tätigkeitsbereich des Vereins betreffender Punkte, die vom Vorstand oder auf Verlangen von Mitgliedern (§ 9 Abs 6) auf die Tagesordnung gesetzt worden sind, insbesondere zu Tagesordnungspunkten der nächsten Generalversammlung der Hapimag AG;
8. die Änderung der Statuten;
9. die freiwillige Auflösung des Vereins.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Obmann-Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier sowie einer von der Generalversammlung festzulegenden Anzahl von weiteren Mitgliedern (z.B. Mitgliederbetreuer, Berater in Punkteangelegenheiten).
(2) Mitglied im Vorstand kann nur eine natürliche Person sein, die ordentliches Vereinsmitglied ist (§ 5) und sich bereit erklärt, einen vom Vorstand festgelegten Aufgabenbereich zu übernehmen. Bei den Vorschlägen und Wahlen für bzw. zu Mitgliedern sollen die Nationalitäten der Vereinsmitglieder möglichst entsprechend ihrer Anzahl ausreichend berücksichtigt werden.
(3) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während dessen Funktionsperiode (Abs. 5) das Recht, an dessen Stelle ein anderes ordentliches Mitglied zu kooptieren, wofür die nachträgliche Genehmigung der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Die Handlungen solcher Vorstandsmitglieder sind unabhängig von einer allfälligen Versagung der nachträglichen Genehmigung gültig. Das kooptierte Vorstandsmitglied vollendet die Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds.
(4) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sind auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder ausgeschieden, hat jede Gruppe von sieben ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators bei Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(5) Die Funktionsperiode des Vorstandes dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wiederwählbar.
(6) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Ist auch der Stellvertreter auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, kann jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.
(7) Zu den nicht öffentlichen Sitzungen des Vorstandes können vom Obmann mit Zustimmung des Vorstandes auch Gäste eingeladen und diesen das Wort erteilt werden.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Vorstandsmitglieder können sich nicht durch andere Vorstandsmitglieder vertreten lassen.
(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(10) Den Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmann-Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(11) Außer durch Tod oder – nach Maßgabe des Abs. 5 – Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 12) oder Rücktritt (Abs. 13).
(12) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder seiner bzw. ihrer Funktion entheben.
(13) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren sofortigen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
(14) Verliert ein Vorstandsmitglied die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs 1, muss es unverzüglich seinen Rücktritt aus dem Vorstand anbieten. Der restliche Vorstand entscheidet über den genauen Zeitpunkt des Rücktritts.
(15) Ausscheidende Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die während ihrer Funktionsperiode erhaltenen vereinsinternen Informationen weiterhin vertraulich zu halten, auch zukünftig nicht für persönliche Zwecke zu nutzen und technische Zugänge zu HFA-Medien sowie vom Verein angekaufte Hard- und Software umgehend an den Vorstand zurückzugeben.
(16) In besonderen Fällen, in denen die Durchführung einer Vorstandssitzung unter physischer Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder nicht möglich oder den Teilnehmern nicht zumutbar ist, können Vorstandssitzungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer z.B. über Telefon oder als Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Durchführung von Vorstandssitzungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß.
(17) Der Vorstand kann auch schriftliche Beschlüsse im Umlaufweg fassen.
(18) Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Darin kann insbesondere das Nähere für Umlaufbeschlüsse und die Durchführung von Vorstandssitzungen ohne physische Anwesenheit der Vorstandsmitglieder geregelt werden.
(19) Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten lediglich ihre Auslagen ersetzt.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere:
1. die Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses und die damit verbundene Information gegenüber den Mitgliedern;
2. die Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlungen;
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens;
4. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern sowie die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste;
5 . die Führung einer Mitgliederliste unter Beachtung der jeweils aktuellen Datenschutzbestimmungen;
6. die Benennung von einzelnen Mitgliedern zur Unterstützung des Vorstandes.
(2) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung bei der Besorgung seiner Aufgaben (Abs 1 und § 13) und zur Abwicklung der laufenden Geschäfte ein Sekretariat einrichten. Die Tätigkeit des Sekretariats hat nach den Vorstellungen und Anweisungen des Vorstandes zu erfolgen. Inwieweit die Mitarbeiter des Sekretariats befugt sind, Schriftstücke für den Vorstand selbstständig zu zeichnen, bestimmt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
§ 13 Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins nach außen, insbesondere die Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber der Hapimag AG, deren Organen und Einrichtungen sowie gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er befugt, auch Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, in eigener Verantwortung selbstständig wahrzunehmen; dieses Tätigwerden bedarf der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Vorschreibung der Mitgliedsbeiträge, die Kontrolle deren Einzahlung und die Einmahnung ausstehender Mitgliedsbeiträge. Der Kassier ist befugt, alle Überweisungen von Vereinskonten allein zu zeichnen.
(4) Bei Verhinderung des Obmannes tritt an seine Stelle der Obmann-Stellvertreter mit denselben Befugnissen und Pflichten.
§ 14 Rechnungsprüfer
(1) Die Zahl der Rechnungsprüfer, mindestens zwei, legt die Generalversammlung fest.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Kassier und die anderen Vorstandsmitglieder haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
(3) Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
(4) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der § 5 sowie § 11 Abs. 2, 5, 10, 11, 12, 13 und 18 sinngemäß.
§ 15 Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand zwei Personen als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, wenn er selbst oder eines seiner Mitglieder oder der Verein der andere Streitteil ist, innerhalb von längstens zwei Wochen die weiteren Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Mitglied vom Streit betroffen, fordert es der Vorstand auf, innerhalb von längstens zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung die weiteren Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft zu machen. Nennt der Antragsgegner innerhalb der Frist keine eigenen Schiedsrichter oder im Fall des Abs 3 letzter Satz kein Ersatzmitglied, gilt dies als sein Einverständnis mit dem Antrag.
(3) Die vier Schiedsrichter wählen eine fünfte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Können sie sich nicht innerhalb längstens einer Woche auf den Vorsitzenden einigen, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern zum Vorsitzenden vorgeschlagenen Personen das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, ist dies dem Mitglied, das ihn namhaft gemacht hat, zuzurechnen und vom Vorstand aufzufordern, innerhalb angemessener Frist einen anderen Schiedsrichter namhaft zu machen.
(4) Die Streitteile können sich auf ihre Kosten auch rechtsanwaltlich vertreten lassen.
(5) Das Schiedsgericht hat den Streitparteien Gelegenheit zu geben, sich innerhalb angemessener Frist zum Streitgegenstand zu äußern. Es kann, wenn es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Erörterung des Streitgegenstandes unter Beteiligung der Streitparteien durchführen.
(6) Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung; ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Bei einer Streitschlichtung kann das Schiedsgericht eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
(7) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende hat die Entscheidung samt Begründung den Streitparteien mitzuteilen. Die Entscheidung ist vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Gleichzeitig mit der Auflösung hat die Generalversammlung, soweit Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen und eine gemeinnützige karitative Organisation zu bestimmen, der der Liquidationserlös zu übertragen ist. Wenn die Generalversammlung nicht anderes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.
Stand: 3/2023